Verbote während des Ihram-Zustands

Für Männer: gilt das Verbot des Tragens jeglicher zugeschnittener Kleidung sowie das Verbot jeglicher Bedeckung des Kopfes (sei es auch nur mit einem Stück Stoff, einer Decke, einem Handtuch o.ä.) und das Verbot des Tragens von geschlossenen Schuhen sowie Strümpfen etc. Als "zugeschnittene" Kleidung gilt jegliche Kleidung, die als solche auf die Körperform passend hergerichtet wurde.

Für Frauen: gilt das Verbot des Tragens der Gesichtsbedeckung, die direkt am Gesicht getragen wird (z.B. Burqa', Niqaab). Wenn keine fremden Männer zugegen sind, lässt sie ihr Gesicht gänzlich frei. Auch gilt für sie das Verbot des Tragens von Handschuhen. Ansonsten trägt die Frau wie gewohnt die ihr durch die islamische Regelung vorgeschriebene Kleidung.

Verbote während des Ihram-Zustands, die bei Mißachtung eine Sühnetat notwendig machen

  1. Bedecken des Kopfes (Frauen tragen die zur islamischen Kleidung gehörige Bedeckung)
  2. Kürzen oder Entfernen von Kopf- oder Körper-haaren
  3. Kürzen von Finger- oder Fußnägeln
  4. Für Männer: Tragen von als solche genähter Kleidung. Für Frauen: Tragen von Gesichtsbedeckung und Tragen von Handschuhen
  5. Erlegen von Landwild
  6. Sexuelle Berührung
  7. Abschluß eines Ehevertrags, Verlobung oder das Anhalten um die Hand oder Anbahnung einer Heirat
  8. Geschlechtsverkehr

Erforderliche Sühnetat:

  • Bei Mißachtung einer der Punkte von Nr. 1 bis 5 gilt: dreitägiges Fasten oder Speisen von sechs Bedürftigen, oder Erbringen eines Schlachtopfers in Form eines Schafs, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
  • Bei Mißachtung von Nr. 6: Erbringen eines dem erlegten Wild gleichwertigen Schlachtopfers, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
  • Bei Mißachtung von Nr. 7: Erbringung eines Schlachtopfers in Form eines Schafs, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird.
  • Bei Mißachtung von Nr. 8: Dies gilt als Sünde und macht wie alle übrigen Sünden die aufrichtige Reue notwendig jedoch kein Sühneopfer.
  • Bei Mißachtung von Nr. 9: Dies macht den gesamten Hadsch ungültig, wobei er trotzdem vollständig zu Ende geführt werden muss. Außerdem muss ein Schlachtopfer in Form eines Kamels erbracht werden, dessen Fleisch an Bedürftige innerhalb des Haraam-Bezirks verteilt wird. Ist dieses Schlachtopfer nicht möglich, so müssen zehn Tage gefastet werden. Der Pflicht-Hadsch muss bei nächster Gelegenheit wiederholt werden.
Hinweis: Wird eines dieser Verbote aus Vergeßlichkeit und ungewollt missachtet, so besteht keine Notwendigkeit für eine Sühnetat.